Ob ehemaliges Wasserschloss, Dichterhaus oder Zuhause der Familienvorfahren: Die Baudenkmäler in Franken tragen noch heute Geschichten aus vergangenen Zeiten in sich. Wir haben fünf Denkmaleigentümer besucht, die ihr historisches Haus auf ganz unterschiedliche Weise nutzen.

Wann ist ein Haus ein Denkmal? Im Gespräch mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege

 

Foto: Roland Hoffmann
Mathias Pfeil
Foto: Roland Hoffmann

 

Welche Auflagen muss ein Gebäude erfüllen, um unter Denkmalschutz gestellt zu werden? Welche Vor- und Nachteile bringt die Einstufung als Denkmal für den Hausbesitzer? Die wichtigsten Fragen zum Denkmalschutz beantwortet Mathias Pfeil, Generalkonservator des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, im Interview.

Was bedeutet Denkmalschutz?

Denkmalschutz meint, dass zum Beispiel ein Bauherr ein Gebäude hat, das einen besonderen historischen und kulturellen Wert aufweist. Mit diesem geht ein verantwortungsbewusster Umgang einher. Deshalb benötigen Eigentümer für Maßnahmen am Denkmal eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Diese Genehmigung erteilt die jeweils zuständige Untere Denkmalschutzbehörde (erster Ansprechpartner auf Stadt- oder Landkreisebene).

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat zur Förderung von denkmalgeschützten Maßnahmen jährlich 27 Millionen Euro zur Verfügung. Welchen Nutzen hat der Freistaat Bayern vom Denkmalschutz?

Denkmalschutz und Denkmalpflege zählen heute zu den wichtigen Aufgaben des Freistaates Bayern auf kulturellem Gebiet. Der Denkmalschutz ist in der Bayerischen Verfassung verankert. Ein Ziel dieser Aufgabe ist es, das historische Erbe bekannt zu machen und lebendig zu erhalten.

Welche Auflage muss ein Haus erfüllen, um unter Denkmalschutz gestellt zu werden?

Welche Eigenschaften ein Haus besitzen muss, definiert Artikel 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes: „Denkmäler sind vom Menschen geschaffene Dinge aus vergangener Zeit, deren Erhaltung aufgrund ihrer historischen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“

Kann ein Hausbesitzer die Einstufung als Denkmal ablehnen?

Der Eigentümer eines Denkmals kann nicht veranlassen, dass sein Gebäude aus der Bayerischen Denkmalliste gestrichen wird. Vielmehr ist es so, dass ein Gebäude, das die Kriterien von Artikel 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetztes erfüllt, „automatisch“ ein Denkmal ist. Die Aufgabe des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ist es, alle Denkmäler zu erfassen und in die Bayerische Denkmalliste einzutragen.

Welche Vorteile hat der Hausbesitzer durch den Denkmalschutz?

Für die Erhaltung, Sicherung und Restaurierung von Denkmälern können private Denkmaleigentümer Zuschüsse von verschiedenen Fördergebern beantragen. Neben Zuschüssen, die im Einzelfall gewährt werden können, gibt es eine Reihe von Steuervergünstigungen. Entscheidend ist aber auch, dass Arbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden fachlich durch das Landesamt für Denkmalpflege und die jeweilige Untere Denkmalschutzbehörde begleitet werden.

Denkmaleigentümer erhalten so eine kostenfreie Beratung zu allen Fachfragen, die sich zum Beispiel bei der Instandsetzung eines Denkmals ergeben. Welche positiven Aspekte das Leben in einem Denkmal für einen Hausbesitzer im Einzelfall mit sich bringt, muss jeder Denkmaleigentümer persönlich bewerten. Aber sicherlich ist die Atmosphäre eines historischen Hauses eine ganz besondere.

Wie viel Spielraum hat der Eigentümer eines Denkmals bei Umbaumaßnahmen?

Denkmalschutz bedeutet nicht, dass ein Gebäude nicht mehr verändert werden darf. Vielmehr ist es wünschenswert, Baudenkmäler zu nutzen und zu bewohnen. Bei baulichen Veränderungen sollten die historischen Besonderheiten des Gebäudes bewahrt werden.

Welche Auflagen ein Denkmaleigentümer zu beachten hat, hängt vom Einzelfall ab. Für jede Veränderung an einem Denkmal muss der Hausbesitzer eine Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragen. Bevor diese über den Erlaubnisantrag entscheidet, holt die Untere Denkmalschutzbehörde die fachliche Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege ein.

Wie vereinbar sind Denkmalschutz und energetische Nutzung?

Energetische Maßnamen, beispielsweise die Wärmedämmung, oder die Nutzung regenerativer Energiequellen, stehen in keinem grundsätzlichen Widerspruch zur Denkmalpflege.

Energetische Umbauarbeiten an Baudenkmälern orientieren sich jedoch nicht an den Richtlinien, die für Neubauten gelten. Diese Standards können auf Denkmäler negative Auswirkungen haben, sowohl was das Raumklima angeht, als auch in Bezug auf das Erscheinungsbild.

Welchen Anteil machen die fränkischen Denkmäler in Bayern aus?

Rund 50.000 von knapp 110.000 Baudenkmälern, die in der Bayerischen Denkmalliste erfasst sind, befinden sich in Franken. Auf ganz Bayern gerechnet, machen die fränkischen Baudenkmäler also einen Anteil von etwa 45 Prozent aus.

Gibt es für den Denkmalschutz in Franken einen Zukunftstrend?

Die Zinspolitik hat das Baugeschäft gewaltig angekurbelt und das merkt man auch deutlich im Bereich der Denkmalpflege. Mögliche Abschreibungen bei Neubauten bieten gegenüber der Sanierung eines Altbaus erhebliche steuerliche Entlastungen. Dieser Trend dürfte sich wohl nicht auf Franken beschränken, ist aber auch hier spürbar.

Franziska Roos

Alisa Zellner

Walid Sousa

Alisa Zellner, Aurach, Binzwangen, denkmalgeschützte Häuser, Denkmalschutz, Dinkelsbühl, Franziska Roos, Häuserschätze, Herrieden, historische Häuser, Rothenburg, Titelgeschichte, Walid Sausa

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